Archäologische Baubegleitung
Prospektion & Ausgrabung
Museale Dienstleistungen

Für Bauherren & Auftraggeber

Bei jedem Bauprojekt müssen verschiedene Aspekte des öffentlichen Interesses beachtet werden. Neben Naturschutz, Lärmschutz und Anderen gehört dazu auch die Denkmalpflege.

Durch den für ein Bauprojekt notwendigen Bodeneingriff drohen die Zerstörung eines Bodendenkmals und der unwiederbringliche Verlust von Informationen. Dadurch kommt es zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Bauherrn und der für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern zuständigen Behörden.

Grundsätzlich ist die Bewahrung eines Bodendenkmals der Ausgrabung und damit der dokumentierten Zerstörung vorzuziehen. In den meisten Fällen wird das als dem Bauherrn nicht zumutbar eingestuft. Deshalb gibt es als Kompromisslösung die Genehmigung zur Zerstörung des Bodendenkmals unter der Auflage, die Arbeiten archäologisch begleiten zu lassen.

In der Folge werden die auftretenden Befunde und Funde von Fachpersonal nach den Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) dokumentiert. Im Gegenzug für die Zerstörung des Bodendenkmals hat der Erlaubnisinhaber für die Kosten der archäologischen Arbeiten aufzukommen. So können die Interessen beider Seiten erfüllt werden.
Häufige Fragen
Was ist ein Bodendenkmal?

Als Bodendenkmal wird jede Spur im Boden bezeichnet, welche durch einen Menschen in der Vergangenheit zurückgelassen wurde. Diese Spuren sind vielfältig: von Gräbern über Deponierungen von Wertgegenständen bis zu Bauwerken in Form von Mauern, Gräben, Pfostengruben oder Straßen. Dabei unterscheidet der Archäologe zwischen einem Befund, also der Veränderung im Erdreich (unbewegliches Bodendenkmal) und einem Fund, also dem von Menschen geschaffenem Artefakt (bewegliches Denkmal).

Der Gesetzgeber formuliert das wie folgt:
„Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.“ (BayDSchG Art. 1 Abs. 4)
Bekannte Bodendenkmäler werden von Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gelistet, kartiert und sind für die Öffentlichkeit im BayernAtlas online einsehbar.

Der entscheidende Wert eines Bodendenkmals besteht oft weniger in den Funden, sondern im Informationswert der Befunde. Durch unsachgemäße Ausgrabung geht entscheidendes Wissen unwiederbringlich verloren. Während einer archäologischen Grabung durch eine qualifizierte Fachfirma wird dieses dokumentiert und der kulturelle Wert des Bodendenkmals für die Allgemeinheit erhalten.

Wann bin ich betroffen und was muss ich tun?

Betroffen können Sie sein, wenn sich Ihre Baufläche in einem eingetragenen Bodendenkmal befindet oder in unmittelbarer Nähe eines solchen (sog. Verdachtsfläche). Dies kann bereits im Vorfeld, noch vor dem Bauantrag, ja sogar vor einem geplanten Grundstückskauf, abgeklärt werden. Auch die Art eines vorhandenen Bodendenkmals, z. B. Siedlungsspuren oder Gräber und die zu erwartende Zeitstellung können im BayernAtlas online eingesehen werden.

Die Beauflagung mit der archäologischen Begleitung eines Bauvorhabens erfolgt durch die untere Denkmalschutzbehörde bei Ihrem zuständigen Landratsamt. Ob eine Auflage erfolgt, wird Ihnen spätestens bei der Bearbeitung Ihres Bauantrages mitgeteilt. Kommt es dazu, müssen Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragen. Einige Landratsämter erteilen diese von sich aus als Teil der Baugenehmigung.

Falls in einem nicht beauflagten Bereich während der Bauarbeiten Bodendenkmäler zutage treten, müssen diese der unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet und der Fundort bis zu einer Woche lang unverändert belassen werden (BayDSchG Art. 8).
Was muss aus rechtlicher Sicht beachtet werden?

Die Erlaubnis zur Zerstörung des gesetzlich geschützten Bodendenkmals erhalten Sie durch einen Bescheid der unteren Denkmalschutzbehörde. Dieser enthält die Auflage, die Arbeiten archäologisch begleiten und gegebenenfalls auftretende Befunde und Funde von einer qualifizierten Fachfirma dokumentieren zu lassen. Die Beauftragung einer Grabungsfirma unterscheidet sich dabei kaum von der anderer für Ihr Bauprojekt nötiger Gewerke.

Bei den meisten Projekten ist es sinnvoll, schon in der Planung archäologische Beratung hinzuzuziehen. In der Bauphase sind Sie so bestmöglich vorbereitet und reduzieren Verzögerungen auf ein Minimum.

Die Maßnahme besteht meist aus zwei Schritten. Zuerst erfolgt der Oberbodenabtrag, der maschinelle Abzug der Deckschicht (Humus auf Freiflächen, bei vorbebauten Flächen z.B. der Abbruch der Bodenplatte). Sobald der gewachsene Boden freigelegt ist, ist für den Archäologen vor Ort beurteilbar, ob denkmalrechtlich relevante Strukturen vorhanden sind.

Ist dies nicht der Fall, ist die Maßnahme abgeschlossen. Sind Bodendenkmäler freigelegt worden, folgt der zweite Schritt: die archäologische Ausgrabung nach den Vorgaben des BLfD.
Wie geht es nach der Ausgrabung weiter?

Wenn die Ausgrabung durch die Grabungsfirma nach den Vorgaben des BLfD abgeschlossen ist, also alle Befunde dokumentiert und die Funde geborgen sind, wird dem Landratsamt und dem BLfD das Ende der Maßnahme durch die Grabungsfirma angezeigt. Dabei werden die Ämter über den Abschluss der Außenarbeiten, den Umfang und die Art der Fundstelle informiert. Außerdem enthält die Anzeige einen Plan mit der Fläche, die für die bauseitigen Erdarbeiten freigegeben werden kann.

Ist das Ende der Maßnahme angezeigt, erfolgt die Freigabe der Baufläche durch das Landratsamt. In der Regel geschieht das bereits ein bis zwei Tage nach der Anzeige. In dringenden Fällen erteilen die meisten Landratsämter die Freigabe mündlich vorab und der schriftliche Bescheid folgt später.

Bei manchen Bauprojekten, z. B. Neuerschließungen großflächiger Baugebiete, kann auch eine Teilfreigabe erfolgen, sodass z.B. die Versorgungsleitungen und die Straßen fertiggestellt werden können, während andere Bauflächen noch archäologisch begleitet werden.

Für die Grabungsfirma ist die Arbeit damit noch nicht abgeschlossen. In der Nachbearbeitung werden die Funde gereinigt, inventarisiert und verpackt. Die handschriftliche Dokumentation wird digitalisiert und ein Bericht über die Ergebnisse der Ausgrabung verfasst. Die Funde und die originale Dokumentation gehen an das BLfD, der Bauherr bekommt eine Kopie in Schriftform und digital.

Wem gehören die Funde?

Das Eigentumsrecht an Funden ist Ländersache. In Bayern gilt: 50% sind Eigentum des Grundstückseigentümers, 50% Eigentum des Finders. Als Finder gilt nicht die archäologische Fachfirma, sondern deren Auftraggeber. In der Regel sind Grundstückseigentümer und Auftraggeber dieselbe juristische oder natürliche Person, welche dann alleiniger Eigentümer aller Funde ist. Es kommt aber auch vor, z. B. beim Leitungsbau, dass sich Grundstückseigentümer und Auftraggeber unterscheiden. Diese sind dann zu gleichen Teilen Fundeigentümer.

Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die Funde sachgemäß behandelt und aufbewahrt werden. Zudem müssen diese für wissenschaftliche Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich bleiben.

In den meisten Fällen handelt es sich bei den Funden um Artefakte, die zwar wissenschaftliche Bedeutung, aber kaum materiellen Wert haben. Es besteht die Möglichkeit, das Eigentumsrecht an den Funden dem Freistaat oder in kommunale Hand zu übertragen. Dadurch vermeiden Sie weitere Kosten oder Aufwand und machen die Funde zugleich der Öffentlichkeit zugänglich.

Was kann ich mit den Ergebnissen der Untersuchung machen?

Wenn sie möchten, können Sie Ergebnisse einer erfolgreich abgeschlossenen archäologischen Untersuchung natürlich gut verstaut bei sich behalten. In vielen Fällen ist es für alle Beteiligten sinnvoll, die Funde in die öffentliche Hand abzugeben, beispielsweise in ein Museum oder eine Forschungseinrichtung.

In den Funden und Erkenntnissen steckt jedoch auch für Sie großes Potential. Nutzen Sie die besondere Außenwirkung der Objekte und des in Ihrem Auftrag entdeckten Kulturguts für Ihren öffentlichen Auftritt.

Mit Vorträgen und Präsentationen, temporären oder dauerhaften Vitrinen, z.B. im Eingangsbereich Ihrer Institution oder ganzen Ausstellungen – auch mit kleinem finanziellen Aufwand können Sie durch Ihr Engagement für das kulturelle Erbe der Allgemeinheit in besonderer Art und Weise auf sich aufmerksam machen.

Ihre individuellen Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch persönlich.

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